EU-Omnibus-Paket: CSRD, CSDDD & CBAM – Anpassungen erklärt

Die Europäische Kommission hat „Omnibus“-Pakete mit Vorschlägen verabschiedet, die darauf abzielen, EU-Vorschriften zu vereinfachen und die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Diese Pakete sollen die administrative Belastung um mindestens 25% reduzieren, mit einem Ziel von 35% für KMU. Die Vorschläge betreffen die Berichterstattung über nachhaltige Finanzen, die Sorgfaltspflicht im Bereich Nachhaltigkeit, die EU-Taxonomie, den CO₂-Grenzausgleichsmechanismus sowie europäische Investitionsprogramme. Bei Annahme und Umsetzung wird geschätzt, dass die Vorschläge jährlich Verwaltungskosten in Höhe von 6,3 Milliarden Euro einsparen und 50 Milliarden Euro an öffentlichen und privaten Investitionen mobilisieren könnten.

Wichtige Änderungen umfassen:

  • Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD & EU-Taxonomie):
    • Zielt darauf ab, rund 80% der Unternehmen vom Anwendungsbereich der Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) auszunehmen und die Berichtspflichten auf die grössten Unternehmen mit über 1’000 Mitarbeitenden und einem Umsatz von mehr als 50 Mio. EUR zu konzentrieren.
    • Soll sicherstellen, dass die Nachhaltigkeitsberichterstattungspflichten für grosse Unternehmen kleinere Unternehmen in ihren Wertschöpfungsketten nicht unverhältnismässig belasten.
    • Sieht eine zweijährige Verschiebung der Berichtspflichten vor (bis 2028) für Unternehmen, die derzeit unter die CSRD fallen und deren Berichterstattung ab 2026 oder 2027 verpflichtend wäre.
    • Reduziert die Berichtspflichten der EU-Taxonomie und beschränkt sie auf die grössten Unternehmen (entsprechend dem Anwendungsbereich der CSDDD), während für andere grosse Unternehmen, die künftig unter die CSRD fallen, eine freiwillige Berichterstattung weiterhin möglich bleibt.
    • Wird die Möglichkeit einführen, über Aktivitäten zu berichten, die teilweise mit der EU-Taxonomie übereinstimmen, um eine schrittweise ökologische Transformation von Aktivitäten im Laufe der Zeit zu fördern.
    • Befreit grosse Unternehmen mit mehr als 1’000 Mitarbeitenden und einem Nettoumsatz von höchstens 50 Millionen EUR, sofern sie nicht geltend machen, dass ihre Aktivitäten mit wirtschaftlichen Tätigkeiten verbunden sind, die gemäss der Taxonomie-Verordnung als ökologisch nachhaltig gelten. Dadurch entfallen für diese Unternehmen die Kosten der Einhaltung der Taxonomie-Berichtspflichten.
    • Die Befugnis der Kommission zur Einführung sektorspezifischer Nachhaltigkeitsberichtsstandards wurde gestrichen.
    • Die Möglichkeit, von einer Anforderung an eine begrenzte Prüfung („limited assurance“) zu einer umfassenderen Prüfung („reasonable assurance“) überzugehen, wurde gestrichen. Damit wird klargestellt, dass es künftig keine zusätzlichen Kostensteigerungen für Unternehmen im Anwendungsbereich geben wird.
  • Sorgfaltspflichten im Bereich Nachhaltigkeit (CSDDD):
    • Verpflichtend für Unternehmen mit mehr als 1’000 Mitarbeitenden und einem Umsatz von über 50 Mio. EUR.
    • Zielt darauf ab, die Anforderungen an die Nachhaltigkeits-Sorgfaltspflichten zu vereinfachen, um Komplexität und Kosten zu vermeiden. Die systematischen Sorgfaltspflichten konzentrieren sich auf direkte Geschäftspartner.
    • Zielt darauf ab, die Belastungen und indirekten Auswirkungen auf KMU und kleine Mid-Caps zu reduzieren, indem die Menge an Informationen begrenzt wird, die grosse Unternehmen im Rahmen der Wertschöpfungskettenanalyse anfordern dürfen.
    • Beabsichtigt, die Harmonisierung der Sorgfaltspflichten zu verstärken, um gleiche Wettbewerbsbedingungen innerhalb der EU sicherzustellen.
    • Streicht die zivilrechtlichen Haftungsbedingungen auf EU-Ebene, während das Recht der Betroffenen auf vollständige Entschädigung für Schäden durch Nichteinhaltung erhalten bleibt.
    • Gibt Unternehmen mehr Zeit zur Vorbereitung auf die neuen Anforderungen, indem die Anwendung der Nachhaltigkeits-Sorgfaltspflichten für die grössten Unternehmen um ein Jahr auf den 26. Juli 2028 verschoben wird, während die Verabschiedung der Leitlinien um ein Jahr auf Juli 2026 vorgezogen wird.
  • CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM):
    • Zielt darauf ab, die Vorschriften für Unternehmen im Anwendungsbereich des CBAM zu vereinfachen, einschliesslich der Bestimmungen zur Zulassung von CBAM-Erklärenden sowie der Verpflichtungen im Rahmen des CBAM, insbesondere hinsichtlich der Berechnung eingebetteter Emissionen und der Berichtsanforderungen.
    • Zielt darauf ab, den CBAM langfristig effektiver zu gestalten, indem die Vorschriften zur Vermeidung von Umgehung und Missbrauch verschärft werden.
  • Europäische Investitionsprogramme:
    • Zielt darauf ab, es den Mitgliedstaaten zu erleichtern, zum Programm beizutragen, ihre eigenen Unternehmen zu unterstützen und private Investitionen zu mobilisieren.
    • Zielt darauf ab, die administrativen Anforderungen für Umsetzungspartner, Finanzintermediäre und Endempfänger, insbesondere KMU, zu vereinfachen. Die vorgeschlagenen Vereinfachungsmassnahmen sollen voraussichtlich Einsparungen in Höhe von 350 Millionen EUR erzielen.

Diese Gesetzesvorschläge werden dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung und Verabschiedung vorgelegt.


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