Exposure Draft der überarbeitenden ESRS

1. Hintergrund und Ziel der Überarbeitung

Seit dem 31. Juli 2025 liegt die Überarbeitung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) durch EFRAG in Form eines sogenannten Exposure Drafts vor („ESRS ED“, im Folgenden). ESRS konkretisieren und detaillieren die Anforderungen der CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive).
Ein Exposure Draft enthält in der Accounting-Welt Standards, die nahezu fertiggestellt sind, und die quasi letztmalig zur öffentlichen Konsultation gestellt werden. Bei ESRS ED sollte man allerdings wissen, dass 1. Änderungen nicht nur über die öffentliche Konsultation noch in die Standards kommen können, sondern dass sich 2. die Europäische Kommission das Recht vorbehält, noch Änderungen vorzunehmen, und dass 3. der Europäische Rat und das Europäische Parlament den Standards noch vor Verabschiedung zustimmen müssen.
Die Überarbeitung der Europäischen Nachhaltigkeitsberichtstandards durch EFRAG folgt dem politischen Ansatz der Europäischen Kommission, die Berichtspflichten für Unternehmen zu vereinfachen („Omnibus-Prozess“). Ziel ist es, den Berichtsaufwand spürbar zu reduzieren, ohne dabei die Kernziele der Nachhaltigkeitsregulierung aufzugeben.
EFRAG führt die Konsultation bis 29. September durch, bevor die finalen Vorschläge im November an die EU-Kommission übermittelt werden.

2. Wesentliche Änderungen und neue Schwerpunkte

  • Datapunkte und Umfang: Die Zahl der verpflichtenden Datenpunkte wurde laut EFRAG-Angaben um 57% reduziert, mit Einrechnung freiwilliger Angaben sogar um 68%. Auch der Umfang der Textlänge der Standards fiel um ca. 55% geringer aus.
  • Materialitätsfilter & Erleichterungen: Unternehmen müssen künftig nur noch solche Informationen bereitstellen, die „ohne unverhältnismäßige Kosten und Mühen verfügbar“ sind. Der Materialitätsfilter und die damit verbundenen Anforderungen wurden deutlich vereinfacht und besser erläutert.
  • Wertschöpfungskette: Künftig wird auf Offenlegung zu ökologischen und sozialen Kennzahlen entlang der gesamten Wertschöpfungskette weitestgehend verzichtet – ausgenommen sind weiterhin die wichtigen Scope-3-Treibhausgasemissionen.
  • Klarstellung zu Auswirkungen: Die Anforderungen zur Quantifizierung finanzieller Auswirkungen wurden reduziert. Gleichzeitig wurde die Abgrenzung zwischen Auswirkungen, Risiken und Chancen präzisiert, um weniger Boilerplate- und Doppeldokumentationen zu erzeugen.
  • Vereinheitlichte Struktur: Der Fokus der Offenlegung liegt auf Strategien, Richtlinien, Maßnahmen und Zielen, zusammengefasst und konzentriert in ESRS 2 (Cross-cutting Standard).

3. General Disclosure Requirements (GDR)

Mit der Überarbeitung der ESRS wurde erstmals das Konzept der General Disclosure Requirements (GDR) eingeführt. GDR fungieren als übergreifender Rahmen für alle berichtspflichtigen Unternehmen und sollen die Angabepflichten zu Kernthemen über die verschiedenen Nachhaltigkeitsbereiche hinweg vereinheitlichen und strukturieren. Die GDR nehmen dabei eine Bündelungsfunktion ein und ersetzen viele frühere Einzelanforderungen in den thematischen Standards durch einen gemeinsam anwendbaren Standardrahmen.

Dadurch erfolgt eine Vereinfachung der Berichterstattung: Unternehmen machen die gefragten zentralen Angaben nicht mehr multipel in jeder einzelnen Kategorie, sondern entlang klar definierter, allgemeiner Kriterien. Beispiele hierfür sind standardisierte Offenlegungen zur Steuerung, Strategie und Zielsetzung in Bezug auf wesentliche Nachhaltigkeitsthemen. Die GDR sollen insbesondere die Kohärenz und Vergleichbarkeit der Nachhaltigkeitsberichte verbessern, reduzieren unnötige Wiederholungen und vereinfachen die interne Erfüllung der Berichtspflichten. Der strukturierte GDR-Ansatz gilt als eine der wichtigsten technischen Vereinfachungen in den neuen ESRS und stößt entsprechend auf breite Zustimmung unter Anwendern und Auditoren.

4. Unsere abschließende Bewertung

Es hätte schlimmer kommen können! Die Überarbeitungen an den ESRS sind überwiegend sinnvoll: die Kernintegrität der Standards bleibt bestehen; zentrale Anforderungen etwa zu Klimaübergangsplänen und zur Einhaltung der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte wurden beibehalten. Die reduzierte Komplexität wird von vielen Unternehmen als erhebliche Erleichterung gewertet werden, und die neuen Standards adressieren überflüssige oder doppelte Berichtspflichten und ermöglichen einen praktischeren Zugang zur Berichterstattung.
Die überarbeiteten ESRS stellen einen Balanceakt dar zwischen dem Wunsch einerseits, einen nach wie vor anspruchsvollen Ansatz für die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu definieren, und der politischen Vorgabe andererseits, unbotmäßige bürokratische Lasten für Unternehmen abbauen zu wollen.
Unter Experten besteht weitestgehend Einigkeit, dass technische Vereinfachungen bei den ESRS auf der Fachebene beginnen und nicht pauschal durch rein politische Eingriffe erfolgen sollten.
Viel wichtiger als die nunmehr überarbeiteten ESRS sind allerdings die letztlich vom Europäischen Parlament und vom Europäischen Rat zu beschließenden Schwellenwerte für die CSRD-Verpflichtung von Unternehmen.
Sollte beispielsweise ein Schwellenwert von >5.000 Mitarbeitenden für die Verpflichtung zur Berichterstattung unter CSRD, wie von manchen Abgeordneten des Europäischen Parlaments gefordert, beschlossen werden, dann spielt es praktisch keine große Rolle mehr, wie granular oder detailliert die zukünftigen ESRS aussehen werden, denn dann sind praktisch nur noch große internationale Konzerne verpflichtet, unter CSRD zu berichten. Diese Größenordnung von Unternehmen hatte allerdings auch mit ESRS im Wesentlichen keine Probleme.


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